Ob der Arbeitgeber u.a.

  • Alkohol- oder Rauchverbote ausspricht,
  • Parkplätze vergibt,
  • Taschenkontrollen durchführt,
  • Beginn und Ende der Arbeitszeit festlegt,
  • Überstunden anordnet,
  • Außertarifliche Entgeltbestandteile ausschüttet,
  • Verbesserungsvorschläge prämiert,
  • Gruppenarbeit einführt,

der Betriebsrat hat gemäß § 87 BetrVG mitzubestimmen, d.h. der Arbeitgeber darf die Maßnahmen ohne die Zustimmung des Betriebsrates nicht einseitig durchführen. Ebenso kann der Betriebsrat bei allen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitbestimmen, § 96 – § 98 BetrVG. Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, d.h. z.B. eine Abteilung schließen oder auslagern, die Betriebsorganisation grundlegend verändern oder eine grundlegend neue Arbeitsmethode einführen, kann der Betriebsrat den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes gemäß §§ 111, 112 BetrVG verlangen.

In allen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann der Betriebsrat eine Regelung erzwingen, in dem er z.B. bei fehlender Einigung mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG anruft. Dort wird eine verbindliche Regelung für den Betrieb getroffen.

Wir unterstützen Betriebsräte nicht nur bei der Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte, sondern verfügen über Erfahrungen bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen. So können wir den Betriebsrat auch in der Einigungsstelle unterstützen.