Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein sehr weitgehendes Informationsrecht, denn danach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Angelegenheiten informieren, bei denen die Möglichkeit besteht, dass gesetzliche Aufgaben des Betriebsrates berührt sind. Darüber hinaus hat der Betriebsrat noch besondere Informationsrechte bei Veränderung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe (§ 90 BetrVG), bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG), bei der Berufsbildung (§ 96 ff. BetrVG) und bei allen betriebsändernden Maßnahmen (§ 111 BetrVG). Auch über wirtschaftliche Daten des Unternehmens ist entweder der Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) oder der Betriebsrat selbst zu informieren (§ 80 Abs. 2 BetrVG).

Verweigert der Arbeitgeber Informationen, kann der Betriebsrat seinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Dabei sind wir gerne behilflich.