Die zweitgrößte Sorge unserer Mandanten sind oft die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte. Deshalb wollen wir Ihnen dieses Thema schon hier im Internet etwas genauer darstellen. Um es aber gleich vorweg zu nehmen: Unseren Rat in Anspruch zu nehmen, sollte nicht an den Kosten scheitern.

Kostengünstige Erstberatung

Zunächst einmal kostet Sie als Beschäftigten die Erstberatung, in der wir den Fall aufnehmen und Ihnen eine erste Einschätzung der Rechtslage geben, in keinem Fall mehr als 190 € zzgl. MwSt. (226,10 €). Sie brauchen also nicht davor zurückzuschrecken, sich an uns zu wenden und sich eine Orientierung über die rechtlichen Möglichkeiten zu verschaffen. Bei sehr kurzen und einfachen Beratungen rechnen wir auch weniger ab. Da eine „Discountberatung“ weder in Ihrem Interesse ist noch unserem Verständnis entspricht und wir uns mit Ihrem persönlichen Fall befassen, erwarten Sie aber bitte keine Rechnungen unter 50 € zzgl. MwSt. (59,50 €).

Damit es keine Überraschungen gibt, sprechen Sie uns einfach auf die Kosten an.

Gesetzliche Vergütung

Wenn wir umfangreichere Arbeit leisten, rechnen wir meistens nach den festen Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. In bestimmten Fällen schließen wir auch Gebührenvereinbarungen mit Stunden- oder Pauschalhonoraren ab. Die Gebühren nach dem RVG hängen vom Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert, Streitwert) ab. Mit anderen Worten: Um je mehr es geht, desto teurer ist der Anwalt. Wir haben für Sie zur Veranschaulichung eine Beispielrechnung in einer Kündigungsschutzangelegenheit erstellt.

In manchen Fällen greift das RVG nicht ein: bei rein internen Beratungen ohne „Gegnerkontakt“. Hier prüfen wir nur die Rechtslage und beraten Sie, ohne nach außen aufzutreten. Für diese Fälle orientieren wir uns für unsere Vergütungen aber ebenfalls an den Sätzen des RVG.

Rechtsschutzversicherung

Einen großen Vorteil haben Sie, wenn Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und bemühen uns frühzeitig um deren Kostendeckungszusage. Die Korrespondenz mit dem Versicherer brauchen Sie nicht selbst zu führen, dies übernehmen gern wir für Sie. Meistens können wir den Fall besser darstellen. Teilen Sie uns einfach den Namen Ihrer Versicherung und Ihre Versicherungsnummer mit, oder bringen Sie Ihre letzte Versicherungsrechnung mit.

Allerdings müssen Sie wissen, dass Sie sich nicht voll und ganz auf die Rechtsschutzversicherung verlassen dürfen. Die Deckungszusage kann nämlich zum Beispiel verweigert werden, weil die Art des Falls nicht vom Vertrag umfasst ist (zum Beispiel kein Arbeitsrechtsschutz; oder Sie kommen als Geschäftsführer einer Gesellschaft zu uns, wofür der Arbeitsrechtsschutz nicht eingreift). Manchmal ist das Rechtsproblem älter als Ihr Versicherungsvertrag – auch dann greift dieser nicht. Häufig fehlt es auch an der Behauptung eines Rechtsverstoßes: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen zum Beispiel einen neuen Arbeitsvertrag anbietet, verstößt er damit gegen kein Gesetz; wenn wir den Vertrag prüfen – was oft sinnvoll ist –, müssen Sie dies selbst bezahlen.

Auch wenn wir eine Deckungszusage bekommen haben, deckt die Versicherung manchmal nicht alle Kosten ab. Beispielsweise werden kleinere Rechnungspositionen wie Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nicht immer bezahlt. In sozialrechtlichen Fällen – wenn Sie zum Beispiel zu wenig Arbeitslosengeld erhalten haben und gegen die Bundesagentur für Arbeit vorgehen wollen – decken die Rechtsschutzversicherungen nur unsere gerichtliche Tätigkeit, nicht die Tätigkeit im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren (Vorverfahren).

Natürlich müssen Sie ggf. auch an Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung denken. In deren Höhe (meist zwischen 100 und 250 €) müssen Sie unsere Rechnung in jedem Fall selbst bezahlen. Darüber hinaus können wir aber direkt mit dem Rechtsschutzversicherer abrechnen. Diese zahlt an uns, so dass Sie in aller Regel nichts auslegen müssen.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung und auch keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz haben, kommt für Gerichtsverfahren staatliche Prozesskostenhilfe in Betracht. Eine Voraussetzung dafür, dass das Gericht PKH bewilligt, ist, dass Sie bedürftig sind. Das ist bei geringem Einkommen oder hohen Lasten (Unterhaltspflichten, Kredite) der Fall. In einem zweiseitigen Formular („Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse“) müssen Sie dem Gericht (nicht der Gegenseite!) Ihre Situation darstellen, mit Ihrer Unterschrift bestätigen und mit Dokumenten belegen. Das Formular mit Erläuterungen erhalten Sie von uns oder rufen es aus dem Internet ab (PKH-Formular der Justizbehörden Nordrhein-Westfalen).

Die Prozesskostenhilfe ist ein wichtiges Mittel, um Ihnen auch bei angespannter Finanzlage zu Ihrem Recht zu verhelfen. Die Leistungen sind aber stärker eingeschränkt als bei der Rechtsschutzversicherung: Wenn wir nur außergerichtlich für Sie tätig werden, hilft die Prozesskostenhilfe nicht weiter. Wenn es zum Prozess kommt und die Prozesskostenhilfe eingreift, bedeutet dies noch nicht, dass der Staat unsere Vergütung übernimmt. Das Gericht kann auch – je nachdem, wie bedürftig Sie sind – lediglich eine Ratenzahlung bewilligen. Die Kosten werden dann zunächst einmal vom Staat übernommen, müssen dann aber abbezahlt werden. Eine solche Ratenzahlung kann auch noch nachträglich festgelegt werden, wenn Sie ursprünglich volle Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hatten, sich später aber Ihre Finanzsituation verbessert.

Die Prozesskostenhilfe deckt von vornherein nur Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, nicht aber die Kosten der gegnerischen Partei. Das spielt im arbeitsgerichtlichen Verfahren ab der 2. Instanz eine Rolle; wenn Sie dort verlieren, müssen Sie auch bei Bewilligung von PKH die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen. Schon in 1. Instanz ist zu beachten, dass Sie für Ihre eigenen Reisekosten und bei Verlieren des Prozesses auch für die Reisekosten des Gegners einstehen müssen. Die Reisekosten für Ihren eigenen Anwalt, also uns, werden abhängig davon übernommen, in welchem Umfang das Gericht die Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Normalfall wird Prozesskostenhilfe zusammen mit der Klage beantragt. Wird sie nicht bewilligt, müssen Sie die Anwalts- und ggf. Gerichtskosten selbst tragen. Manchmal will man aber einen Prozess von vornherein nur dann führen, wenn dafür Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Da wir nicht voraussehen oder gar garantieren können, ob das Gericht PKH bewilligt, bleibt in einem solchen Fall nur, den Prozesskostenhilfeantrag nicht zusammen mit der Klage zu stellen, sondern vorab gesondert (isoliert). Doch schon der Prozesskostenhilfeantrag macht viel Arbeit, weil die beabsichtigte Klage so genau dargestellt werden muss, dass das Gericht sich ein Bild von den Erfolgsaussichten machen kann. Deshalb müssen Sie für einen erfolglosen isolierten PKH-Antrag, den Sie nicht selbstständig beim Gericht stellen, Rechtsanwaltskosten tragen.

Kosten, wenn Sie den Prozess gewinnen

Hinsichtlich der Anwaltskosten gilt beim Arbeitsgericht in 1. Instanz eine wichtige Besonderheit: Jede Prozesspartei trägt ihre Anwaltskosten selbst – gleichgültig, ob sie gewinnt oder verliert. Das heißt, auch wenn Sie im Recht sind und das Gericht Ihnen Recht gibt, unsere Kosten tragen in jedem Fall Sie (oder Ihre Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe). Dafür müssen Sie auch dann, wenn Sie verlieren, nicht die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Diese Regel gilt auch schon für etwaige außergerichtliche Kosten.

Die Besonderheit, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt, gilt nicht mehr ab der 2. Instanz (Berufung). Dort hängt die Kostenlast davon ab, inwieweit Sie den Prozess gewinnen. Verlieren Sie in 2. oder 3. Instanz, nimmt Ihnen zwar die Rechtsschutzversicherung, nicht aber die Prozesskostenhilfe die Anwaltskosten des Gegners ab.