Unternehmensinsolvenzen (früher “Konkurs”) treten in Deutschland immer häufiger auf. Sie betreffen sowohl Kleinunternehmen als auch traditionsreiche Großunternehmen. Ob durch äußere Einflüsse, durch Missmanagement oder gar aufgrund taktischer Planungen herbeigeführt – arbeitsrechtlich ist die Insolvenz ein großes Problem, mit dem wir regelmäßig konfrontiert sind.

Wenn eine Arbeitgeberinsolvenz sich andeutet – zum Beispiel durch häufig verspätetes Gehalt – kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig beraten zu lassen, um nicht am Ende umsonst gearbeitet zu haben.

Wird der Arbeitgeber während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses insolvent, kann das Verfahren in der Regel gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt werden. Oft kündigt der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis dann zusätzlich noch einmal. Wir beraten Sie zu einer Erweiterung der Kündigungsschutzklage auf die neue Kündigung und zu Besonderheiten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz zu beachten sind, etwa zur insolvenzrechtlichen Handhabung von Gehaltsrückständen und zum Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit.

Machen Sie uns bitte sofort Mitteilung, wenn ein Insolvenzantrag gestellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Beachten Sie, dass der Antrag auf Insolvenzgeld fristgebunden ist und nur innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung gestellt werden kann.

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Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Insolvenzgeld (PDF)