Beispielrechnung
Nach einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden wir im Beispiel zunächst außergerichtlich tätig und führen dann einen Kündigungsschutzprozess in 1. Instanz. Dafür zahlt ein Arbeitnehmer, der 3000 € brutto monatlich verdient, im einfachsten Fall 1.948,09 € einschließlich MwSt.
Dies ergibt sich wie folgt:
Gegenstandswert: 3 × 3.000 € = 9.000 €. Für diesen Gegenstandswert beträgt eine einfache Gebühr (1,0) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 507 €. Es fallen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) an:
Außergerichtliche Tätigkeit |
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Gegenstandswert: 9.000,00 Euro |
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1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV |
659,10 Euro |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV |
20,00 Euro |
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Zwischensumme |
679,10 Euro |
19 % MwSt. Nr. 7008 VV |
129,03 Euro |
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Summe außergerichtlich |
808,13 Euro |
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Gerichtliche Tätigkeit |
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Gegenstandswert: 9.000,00 Euro |
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1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV |
659,10 Euro |
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV |
-329,55 Euro |
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV |
608,40 Euro |
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV |
20,00 Euro |
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Zwischensumme |
957,95 Euro |
19 % MwSt. Nr. 7008 VV |
182,01 Euro |
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Summe gerichtlich |
1.139,96 Euro |
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zu zahlender Betrag |
1.948,09 Euro |
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Dieser einfachste Fall setzt voraus, dass nichts als ein Kündigungsschutzantrag gestellt ist, mit der 1. Instanz die Angelegenheit erledigt ist, keine Fahrtkosten angefallen sind und keine Zeugen zu bezahlen sind.
Leicht abgewandelt, kostet der Fall schon deutlich mehr, nämlich 3.354,26€ einschließlich MwSt.:
Der Arbeitnehmer verdient 3200 € brutto monatlich. Die Angelegenheit wird zwar auch in erster Instanz erledigt, jedoch nicht durch Urteil, sondern dadurch, dass wir einen Vergleich (eine gütliche Einigung) aushandeln. Die Einigung umfasst auch ein näher vereinbartes Arbeitszeugnis. Der Prozess wird vor einem auswärtigen Gericht geführt.
Der Gegenstandswert beträgt dann für den Prozessantrag 3 × 3.200 € = 9.600 €, für den Vergleich 4 × 3.200 € = 12.800 €. Die einfache Gebühr beträgt 558 € bzw. 604 €. Es fallen an:
Außergerichtliche Tätigkeit |
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Gegenstandswert: 9.600,00 Euro |
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1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV |
725,40 Euro |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV |
20,00 Euro |
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Zwischensumme |
745,40 Euro |
19 % MwSt. Nr. 7008 VV |
141,63 Euro |
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Summe außergerichtlich |
887,03 Euro |
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Gerichtliche Tätigkeit |
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Gegenstandswert: 9.600,00 Euro/12.800,00 Euro |
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1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV |
725,40 Euro |
0,8 Differenzverfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 3.200,00 Euro) |
201,60 Euro |
Angleich gem. § 15 III RVG |
-141,80 Euro |
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV |
-362,70 Euro |
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 12.800,00 Euro) |
724,80 Euro |
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV |
558,00 Euro |
1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV (Wert: 3.200,00 Euro) |
378,00 Euro |
Angleich gem. § 15 III RVG |
-30,00 Euro |
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV |
20,00 Euro |
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Zwischensumme |
2.073,30 Euro |
19 % MwSt. Nr. 7008 VV |
393,93 Euro |
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Summe gerichtlich |
2.467,23 Euro |
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zu zahlender Betrag |
3.354,26 Euro |
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Das Beispiel ließe sich zu unzähligen Varianten abwandeln. Wichtig ist, dass es umso teurer wird, um je mehr es geht. Klagen wir also zusätzlich zum Beispiel noch ausstehendes Gehalt ein, kann sich die Rechnung beträchtlich erhöhen. Dies wollen wir hier nicht weiter darstellen. Auch gebührenrechtliche Sonderfälle wollen wir hier nicht behandeln. Es geht hier nur darum – ohne Ihren Fall zu kennen –, eine grobe Orientierung darüber geben, was Anwaltstätigkeit in typischen arbeitsrechtlichen Fällen kosten kann.
Sprechen Sie uns auch während des Mandats ruhig jederzeit auf die Kosten an; insbesondere, wenn sich die Angelegenheit ausgeweitet hat.